[290] 287. Leineweber-Tänze.
»Zum Sibenden, dieweil anderer Außländischen Orten, ledigen Personen, der Weber-Zunfften, Jahrs Täntz zu halten, üblich herkommen, Als sollen in mehrgerührter Zunfft, alle Leinin Weber Knecht, Jährlich zwen Haupt Tänz, bey welchen Sie in den Amptstätten, mit Trommen, Pfeiffen, vnd Seitenspil: Nämblich den Ersten, auff Faßnacht Drey: Vnnd Johannis Baptistae Auch drey Tag nach ainander, Sonsten Monatlich an ihrem Lauber Tag (welcher bey dem Handwerck ein guter Montag genennet würdt) Ein Stundt, Zwo oder Drey, ihrer Ordnung gemäß, doch ohne Trommen, aber mit Geigen vnd Pfeiffen, züchtig vnd Erbar halten vnd gebrauchen mögen« 1.
Fußnoten
1 Privilegien für Leinew.-Zunft vom 8. Aug. 1602. Reyscher XII. 587.