815) Die Strafe der zänkischen Weiber zu Dortmund.

Im alten Dortmunder Stadtrecht war festgesetzt, daß wenn zwei Weiber sich geschlagen oder gezankt hatten, dann mußten sie durch alle Gassen an einer Kette zwei Steine, die zusammen einen Centner schwer waren, tragen. Der Weg war ihnen vorgeschrieben, die eine mußte vom östlichen bis zum westlichen Thore der Stadt gehen und die andere sie von hinten mit einem [768] eisernen Stachel zur Eile antreiben. Beide mußten aber im Hemde sein. Wenn nun die erste dort angelangt war, ward umgewechselt, die zweite bekam die Steine und die erste den Stachel und so machten sie den Weg wieder zurück. Viel milder war man gegen die Männer. Hatte einer den andern geschimpft, beleidigt oder geschlagen, mußte er der hohen Obrigkeit sechs Ohm Wein erlegen, den dieselbe auf seine Gesundheit unter sich theilte.

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TextGrid Repository (2012). Grässe, Johann Georg Theodor. Sagen. Sagenbuch des Preußischen Staats. Erster Band. Westphalen. 815. Die Strafe der zänkischen Weiber zu Dortmund. 815. Die Strafe der zänkischen Weiber zu Dortmund. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-3E18-A