219.

Will man den drâk festmachen und ihn zwingen etwas von dem, was er mit sich führt, abzugeben, so müßen zwei stillschweigends die Beine kreuzweis über einander stellen, oder das vierte Rad von einem Wagen ziehen, aber dann eilen, unter Dach und Fach zu kommen, sonst geht's ihnen schlecht. – Mal hatte auch einer das vierte Rad von einem Wagen gezogen und dabei diese Vorsicht versäumt, da wurde er plötzlich von oben [422] bis unten mit Läusen bedeckt, denn diese hatte der dråk mit sich geführt, um eine Viehkrankheit zu erzeugen. – Hat man den dråk zur Luke eines Hauses hineinziehen sehen und zieht das vierte Rad von einem Wagen, so brennt das Haus ab. Grabow in Meklenburg.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Kuhn, Adalbert. Märchen und Sagen. Norddeutsche Sagen, Märchen und Gebräuche. C. Gebräuche und Aberglauben. 16. Dråk, kobold. 219. [Will man den drâk festmachen und ihn zwingen etwas von dem, was]. 219. [Will man den drâk festmachen und ihn zwingen etwas von dem, was]. TextGrid Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0003-C92F-8