XXV. Tod und Begräbniß.

291.

Die Schüßel, aus welcher der Todte gewaschen wird, muß an einen Ort geworfen werden, welchen die Sonne nicht bescheint, oder man gebe sie dem Todten mit in Sarg. Mellin.


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Zitationsvorschlag für diese Edition
TextGrid Repository (2012). Kuhn, Adalbert. 291. [Die Schüßel, aus welcher der Todte gewaschen wird, muß an einen]. TextGrid Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0003-CD6A-2