§. 7. Wetterläuten.

1.

Bey dem Herannahen eines drohenden Gewitters werden vom Volke die Glocken der Kirche geläutet, obwohl polizeyliche Verbote, besonders seit Anfang des Jahrhunderts, dagegen bestehen. Auch in den Häusern wird geläutet mit dem »Wedaglöckl« oder Lorettoglöcklein, welches geweiht ist. Denn in argen Gewittern sind böse Geister, und diese können den Klang geweihter Glocken nicht vertragen, weßhalb sie und mit [121] ihnen das Wetter so weit weichen, als das Läuten gehört wird.


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Zitationsvorschlag für diese Edition
TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. 1. [Bey dem Herannahen eines drohenden Gewitters werden vom Volke die]. TextGrid Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-E489-4