18.

Eine Kindbetterin darf sich in den ersten vierzehn Tagen nicht kämmen, sonst bekommt sie ein Kopfleiden.

In Geigant bey Waldmünchen hat sich einmal Eine gekämmt in den ersten drey Tagen ihres Kindbettes,[160] an einem Feyertage, während Alles in der Kirche war. Da trat ein Mann, einen Todtenkopf auf, mit einem Kamm in der Hand, an das Fenster heran und sagte: »Weil du nicht glaubst, mußt du es mit der Haut büssen.« Mit diesen Worten verschwand er. Das Weib aber bekam solches Kopfleiden, daß sie in etlichen Tagen starb.


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Citation Suggestion for this Edition
TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. 18. [Eine Kindbetterin darf sich in den ersten vierzehn Tagen nicht]. Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-EBEE-6