[40] 46.

Zur Zeit ihrer Schwangerschaft darf eine Frau keine Leiche ansehen, weil das Kind einen leichenähnlichen Teint bekommt und auch behält. Triffts sich aber zufällig, und die Frau erschrickt darüber, so muß sie den Todten so lange ansehen, bis sie ganz ruhig geworden ist. Dann schadets dem Kind nicht.


Küster Schröder in Sietow bei Röbel.

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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Geburt, Taufe. 46. [Zur Zeit ihrer Schwangerschaft darf eine Frau]. 46. [Zur Zeit ihrer Schwangerschaft darf eine Frau]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-D18B-8