593.

Wer auf dem Kirchwege essend Brotkrumen fallen läßt, muß dieselben nach seinem Tode wieder aufsammeln. Andere sagen auch, dem werde, wenn er gestorben sei, der Mund offen stehen.


Aus Kl.-Rogahn bei Schwerin. Gymnasiast Brandt.


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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. 593. [Wer auf dem Kirchwege essend Brotkrumen fallen]. TextGrid Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-E1D3-5