1605.

Bienendiebe bestraft man dadurch, daß man von dem Werg des geplünderten Stockes nimmt, denselben in drei Theile theilt [331] und einen Theil an ein geweihtes Altarlicht, einen Theil an die Unruh einer Uhr und den dritten Theil an das Rad eines Spinnrades klebt. Der Dieb bringt die gestohlenen Sachen zurück oder stirbt aus Unruh und Angst.


Elbgegend. Lehrer Kreutzer.

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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Zauber und Segen, Besprechungen. 1605. [Bienendiebe bestraft man dadurch, daß man]. 1605. [Bienendiebe bestraft man dadurch, daß man]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-E671-6