65a.

So lange ein Kind nicht getauft ist, muß ein Nachtlicht brennen, sünst kamen dei Ünnerirdschen (›wat dei Swarten sünd‹) und halen dat Kind weg 1 un leggen ein von ęr Kinner dorhen.


Allgemein. Vgl. WS. 2, 33, Nr. 91, 92. Engelien 248. FS. 541.

Fußnoten

1 ›schutern dat Kind ut.‹ Behm in Parchim.

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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Geburt, Taufe. 65a. [So lange ein Kind nicht getauft ist]. 65a. [So lange ein Kind nicht getauft ist]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-F480-4