345. Aus der Ravensburger Hochzeitordnung, 14. Jahrh.

1.

Es soll auch Niemand zu einer Hochzeit nit mehr Leut laden, noch haben, denn zu sechs Schüsseln und je drei Personen über eine Schüssel; es wären denn Gäste, deren mag man haben litzel oder viel, und soll auch vor dem Imbiß mit dem Bräutigam Niemand gehe zum Wein und ihm schenken, und nach der Hochzeit, so eine Braut zu Kirchen geht, die soll doch nit mehr Frauen mit ihr lassen gehn, denn sechs, und sollen des Tags auch nichts schenken, und soll ein Bräutigam, so er mächeln will, nit mehr Festin geben, denn in zwo Trinkstuben.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Holder of rights
TextGrid

Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 4.. 345. Aus der Ravensburger Hochzeitordnung, 14. Jahrh. 1. [Es soll auch Niemand zu einer Hochzeit nit mehr Leut]. 1. [Es soll auch Niemand zu einer Hochzeit nit mehr Leut]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-00E8-1