[177] 176. Fischenzbelehnung.

Pfaff, Eßlingen S. 191 führt an: König Albrecht belehnte den 27. Mai 1304 einen gewissen Marquard mit einer Mühle und den 26. Julius 1306 mit dem Fischwasser bei seiner Mühle, »so weit ein Mann auf einem Holz, Sole genannt, stehend mit der Bille werfen kann, hinaufwärts und abwärts. Daher kommt der Ausdruck Billenwurf, das Recht, so weit der Wurf ging, fischen zu dürfen.« Bille heißt noch jezt eine Hacke mit breiter Spitze zum Schärfen der Mühlsteine.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 2.. 176. Fischenzbelehnung. 176. Fischenzbelehnung. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-01F4-0